GOLDENE STADT E.V.
Satzung
(ehemals „Bürgerverein DAS VIERTEL“ e.V.) am 30.10.2007 unter VR 7125 HB in das Vereinsregister eingetragen
Stand: März 2018
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Goldene Stadt“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: „Goldene Stadt e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Bremen. Er wurde am 17. Mai 2006 gegründet.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Durchführung Der Verein „Goldene Stadt“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur, der Volksbildung, der Jugendhilfe, des Sports. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch finanzielle und ideelle Unterstützung von Projekten, sowie durch Beteiligung an Projekten, die diesen Zielen dienen. Dazu gehören Gemeinschaftsveranstaltungen, Kulturprojekte im Bereich Musik, Theater, Tanz und multimediale Inszenierungen, sowie sportliche Wettbewerbe. Eine besondere Aufmerksamkeit widmet der Verein der Förderung des Nachwuchses.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
- Insichgeschäfte nach § 181 BGB sind im Ausnahmefall zulässig, soweit sie von der Mitgliederversammlung beschlossen sind. Der Verein ist berechtigt, Zweckbetriebe zu unterhalten, die unmittelbar auf die satzungsgemäßen Zwecke gerichtet sind.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft / Mitgliedsbeitrag
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und unterstützen diese durch ihre Arbeitsleistung. Fördermitglieder bekennen sich zu den Zielen des Vereins und unterstützen diese durch ihren finanziellen Beitrag.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag von ordentlichen Mitgliedern nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist sie nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen
- Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge entsprechend der Beitragsordnung. Sie verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Zwecks gefährden könnte. Sie haben Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Der Verein erhebt von Fördermitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliedsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliedsversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
§6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
- Der Vorstand iSv. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
- Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand kann einzelne Aufgaben einer Geschäftsführung übertragen. der Vorstand ist insbesondere ermächtigt, einem Geschäftsführer Vollmacht für die Vertretung des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten zu erteilen.
§8 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat unter anderem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste.
- Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger benennen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenen Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Der Vorstand kann außerhalb von Sitzungen schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder sich an der Abstimmung beteiligen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Festlegung von Grundsätzen für die Umsetzung des Vereinszwecks; b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss (gemäß § 5 Abs. 2) von Mitgliedern; e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Email-Adresse, Postanschrift) gerichtet ist. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Adressänderung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Regelungen von § 12 sind entsprechend anzuwenden.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, wozu auch die Zweckänderung gehört und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Beschlüsse können im Umlaufverfahren (Fax / Normalpost / email) gefasst werden. Die Abstimmung im Umlaufverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn entsprechend der Regelung von § 12 die Abstimmungsunterlagen jedem Mitglied schriftlich / elektronisch zugegangen sind. Der Vorstand ist verpflichtet, nach Durchführung einer Abstimmung im Umlaufverfahren das Ergebnis allen Mitgliedern schriftlich / elektronisch mitzuteilen Der Vorstand teilt mit, in welchem Zeitraum die Abstimmung durchgeführt sein muss. Die Frist beträgt mindestens 14 Tage. Das Abstimmungsergebnis ist nur dann verbindlich, wenn alle Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligt haben. Auch Stimmenthaltungen müssen schriftlich ausgedrückt werden. Der Vorstand wird nach Durchführung einer Abstimmung im Umlaufverfahren die Auszählung vornehmen und das Ergebnis allen Mitgliedern schriftlich mitteilen.
- Für Wahlen gilt folgendes: Hat bei dem ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand wird bevollmächtigt, im Falle formaler Hinweise des zuständigen Registergerichts und / oder des Finanzamts Änderungen in der Satzung ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zu beschließen, sofern dieses zur Eintragung des Vereins / einer Satzungsänderung / im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit erforderlich ist. Die Mitglieder sind anschließend zu unterrichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 3)
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, Volksbildung, Jugendhilfe und Sport. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.